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Mietvertrag Garage

Vereinbarung über Vermietung von Garage bzw. Stellplatz

Mit einem Garagenmietvertrag Unterbringung eines Kfz regeln
Zweckentfremdung & Gefahren durch falsche Nutzung ausschließen
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Wer eine Garage vermietet, benötigt einen detaillierten Garagenmietvertrag, in dem geregelt wird, wer im Ernstfall beispielsweise für Schäden einzutreten hat. Halten Sie als Vermieter schriftlich fest, dass in der Garage nur Fahrzeuge abzustellen sind, um zu vermeiden, dass Ihr Mieter den Raum zweckentfremdet und daraus zum Beispiel ein Schrottlager macht. Die üblichen Inhalte wie Mietdauer, Mietzins, Nutzungsbedingungen finden neben Hinweisen zur Sicherheit und der Verkehrsordnung ebenfalls einen Platz in dieser Vereinbarung. Muster für einen Garagenmietvertrag hier herunterladen.

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Lohnt sich der Abschluß eines Garagenmietvertrages?

Ob Sie eine Garage mieten, um Ihr privates Auto sicher abzustellen oder einen Stellplatz für Ihre Firma mieten: Machen Sie bei der Anmietung in vertraglicher Hinsicht Nägel mit Köpfen. Ein schriftlicher Garagenmietvertrag empfiehlt sich unbedingt, – eine bloße Abmachung per Handschlag sollten Sie vermeiden. In diesem Punkt ist die Garage wie eine Wohnung zu behandeln. Je präziser der Mietvertrag ist, desto weniger strittige Punkte kann es geben.

Setzen Sie daher im Vorfeld einen Mietvertrag auf, der angibt, wie das Verhältnis konkret ausgestaltet sein soll. Darf der Mieter die Garage untervermieten? Wie hoch ist der Mietpreis, ist eine regelmäßige Mietpreiserhöhung vorgesehen? Im Rahmen des Mietvertrags für eine Garage regeln Sie solche Fragen verbindlich und unmißverständlich.

Wie ist der Garagenmietvertrag rechtlich zu beurteilen?

Wenn Sie eine Garage angemietet haben, etwa als Stellplatz für Ihren PKW, steht Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Garage zu. Das heißt, Sie können dort kleinere Reparaturen vornehmen, Ihre Reifen lagern und auch das Fahrrad oder Motorrad abstellen. Eine Reparaturwerkstatt dürfen Sie dort allerdings nicht betreiben, denn das zählt nicht mehr zu einem vertragsgemäßen Gebrauch. Die genaue Ausgestaltung des Mietverhältnisses folgt wie bei einer Wohnungsmiete aus Ihrem Mietvertrag.

Der Vermieter muss Ihnen den Zugang zur Garage bzw. Ihrem Stellplatz gestatten. Er darf die Zufahrt deshalb nicht zuparken oder versperren. Entscheidend für die Kündigungsfristen oder auch für Mieterhöhungen eines Garagenmietvertrags ist, ob der Mietvertrag der Garage separat oder zusammen mit der Wohnung abgeschlossen wurde. Bei einem separat abgeschlossenem Mietvertrag über die Garage gelten die Kündigungsschutzvorschriften über Wohnraum nämlich nicht. Der Garagenmietvertrag kann in diesem Fall jederzeit gekündigt werden. Auch eine Mieterhöhung ist ohne die Einschränkungen aus dem Wohnungsmietrecht möglich.

Wann liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor?

Wurde der Mietvertrag über die Garage separat zum Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen, gilt zunächst eine Vermutung, dass zwei getrennte Verträge vorliegen. Diese Vermutung kann widerlegt werden, aber der Mieter muss dann besondere Umstände darlegen, weshalb es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handeln soll. Diese Vermutung wird bekräftigt, wenn die Wohnung und die Garage oder der Stellplatz auch noch auf unterschiedlichen Grundstücken liegen.

Haben die Mietparteien allerdings lediglich einen Mietvertrag über Garage und Wohnung geschlossen, liegen beide auf demselben Grundstück und sind die Vertragsparteien identisch, ist von einem einheitlichen Mietvertrag auszugehen. Unerheblich ist dann auch, wenn die Kosten für den Stellplatz und die Wohnung im Mietvertrag aufgeteilt sind. Eine Klausel, wonach der Vermieter die Garage jederzeit unabhängig vom Wohnungsmietvertrag kündigen könne, wäre deshalb unwirksam.

Inhalt: Mietvertrag Garage

  • Mietgegenstand
  • Dauer des Mietvertrages
  • Mietpreis
  • Mieterhöhung
  • Nutzung des Mietgegenstandes
  • Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Schlüssel
  • Wartung und Schönheitsreparaturen
  • Sicherheit und Verkehrsordnung
  • Haftung
  • Schlussbestimmung

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