2. Was gibt es bei dem Verdacht auf Mietwucher zu beachten?
Zu unterscheiden ist Mietwucher von einer Mietpreisüberhöhung!
Von einer Mietpreisüberhöhungist dann die Rede, wenn laut § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG), eine Miete bei einem zu geringem Angebot 20 bis 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Miete ist dann „unangemessen“.
Leider bleibt in der Praxis dann oftmals die Frage bestehen, was die ortsübliche Vergleichsmiete ist?
Laut § 558 Abs. 2 BGBwird die ortsübliche Vergleichsmiete über Wohnraum bestimmt, der inalso Ausstattung, Lage, Topographie, Größe sowie Art der Wohnung vergleichbar ist.
Theoretisch ist eine Wohnung als Vergleichsmiete ausreichend, allerdings wird oftmals nach einem Querschnitt über mehrere vergleichbare Wohnungen gefragt, da jede Wohnung etwas anders ist.
Eine genaue Zahl an zu erbringenden Vergleichsmieten ist nicht bestimmt. Manchmal reicht eine Wohnung und manchmal sind es zehn Wohnungen aus denen ein Querschnitt ermittelt werden muss.