Die gesetzlichen Vorschriften sehen Folgendes vor:
Wenn der Überbau bei der Errichtung eines Gebäudes nicht per Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geschieht und der Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks nicht vorab oder sofort nach der Grenzüberschreitung widerspricht, muss der Überbau geduldet werden.
Eine Duldungspflicht besteht in den meisten Fällen!
Merke! Der Eigentümer eines Grundstücks muss sofort nach der Grenzüberschreitung vom Nachbar widersprechen, um die Duldungspflicht zu umgehen und eine Beseitigung verlangen zu können.
Wird dies nicht getan, besteht in diesem Fall eine Duldungspflicht für den Überbau und der Nachbar, also der Eigentümer des belasteten Grundstücks, kann eine so genannte Überbaurente von dem Begünstigten (der über die Grenze gebaut hat) verlangen.
Diese wird grundbuchlich vereinbart und eingetragen.
Wichtig ist: Der überbaute Teil des Gebäudes wird nach BGB nicht zum Bestandteil des überbauten Grundstücks vom Nachbar..
Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks kann vom Begünstigten, dem der überbaut hat, jederzeit einen Abkauf des überbauten Teil des Grundstücks einfordern, nicht aber die Beseitigung durch den Nachbarn.
Grundlage für den Preis ist dabei der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Überbauung.