Grundsätzlich ist die Höhe der Miete in Staffelmietverträgen unabhängig von örtlichen Vergleichsmieten. Dennoch darf die Mietanpassung keine erhöhte Miete zur Folge haben. Eine Mietpreisüberhöhung liegt nach Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes vor, wenn die Mietstaffeln die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Wenn in einer Stadt eine Mietpreisbremse gilt, kann der Mieter eine erhöhte Miete bereits zurückweisen, wenn sie die örtliche Höchstmiete um mehr als zehn Prozent überschreitet. Eine Erhöhung der Miete ist dann nur bis zur Kappungsgrenze möglich, wie das folgende Beispiel zeigt:
- ortsübliche Vergleichsmiete: 500 Euro
- neue Miete nach der Staffelvereinbarung: 590 Euro
- Kappungsgrenze: 500 Euro zuzüglich zehn Prozent: 550 Euro